Allgemein

Die Versicherung für die wachsende Pflegebedürftigkeit

Im Jahre 1995 wurde das Pflegeversicherungsgesetz eingeführt. Die Menschen werden immer älter und somit war abzusehen, dass die Kosten stark ansteigen werden.

Einführung der Versicherung

Es besteht seit 1. Januar 1995 eine Versicherungspflicht für Angestellte und Selbständige.

Die Pflegeversicherungsbeiträge werden bei Angestellten vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen geleistet. Selbständige haben diesen Beitrag alleine über die private Krankenversicherung zu bezahlen. Sie wird separat als Pflegeversicherung deklariert.

Mit der Pflegeversicherung wird jedoch nicht alles abgedeckt, was unter Umständen für eine Betreuung notwendig ist. Die stationären und häusliche Pflegeleistungen sind jedoch darin enthalten. Die Leistungen für die gezahlten Beiträge können in sogenannten Sach- und Geldleistungen in Anspruch genommen werden. Der Versicherte kann sich von erlernten Pflegekräften helfen lassen oder die Hilfe von Angehörigen beanspruchen. In dem Fall, dass Angehörige Pflege übernehmen, bekommen diese aus der Pflegeversicherung einen ermittelten Satz (Pflegegeld) Voraus geht, dass die Pflegebedürftigkeit anerkannt wird. Hierfür bedarf es Versicherungsantrag beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Pflegegradeinstufung

Über den Pflegegrad entscheidet das MDK vor Ort. Das Fachpersonal besucht den Antragsteller zu Hause. Nach einem umfangreichen Gespräch wird die Sachverständige des MDK eine Pflegegradempfehlung aussprechen. Die weitere Entscheidung übernimmt die Pflegekasse. Die Entscheidung hat somit einen direkten Einfluss auf die Leistungshöhe.

Die drei Pflegestufen

Die Pflegestufe I zeugt von einer erheblichen Bedürftigkeit an Pflege. Die Versicherten benötigen Hilfe bei Ernährung, Körperpflege oder Mobilität. Zwei der Faktoren müssen notwendig werden, damit von Pflegestufe I gesprochen wird. Die Pflegekraft muss für mind. 90 Minuten im Wochentagesdurchschnitt zum Versicherten kommen.

Bei der Pflegestufe II wird von schwerer Pflegebedürftigkeit gesprochen. Hier wird drei Mal täglich Hilfe benötigt. Der Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mind. drei Stunden betragen.

Schwerstpflegebedürftigkeit besteht bei Pflegestufe III. Die Versicherten benötigen Tag und Nacht rund um die Uhr Hilfe. Voraussetzung für die Einstufung sind täglich mind. 5 Stunden.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)